Arbeitsleben und SARS-CoV-2

In den letzten Tagen haben uns mehrere Anfragen zum Thema arbeiten in der SARS-CoV-2-Krise erreicht. Wir möchten versuchen, die Fragen hier so weit möglich zu beantworten.

Für Beschäftigte in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfBM) ist die Situation am Einfachsten zu beantworten:

In Hessen hat die Landesregierung ein Betretungsverbot für Menschen mit Behinderung für diese (und andere) Einrichtungen erlassen. Alle Voraussetzungen sind auf der der Seite der hessischen Landesregierung zu finden (Link zur Seite der hessisch Landesregierung).

Auch in Rheinland-Pfalz sind die WfBM auf Anweisung des zuständigen Ministeriums geschlossen (Quelle beim MSAGD).

Für Beschäftigte auf dem ersten Arbeitsmarkt ist die Situation schwieriger. Grundsätzlich gilt, dass jeder der arbeitsfähig ist auch zur Arbeit an seinem Arbeitsplatz verpflichtet ist. Dies gilt auch für Angehörige von Risikogruppen. Ein genereller Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht besteht also nicht.

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (Arbeitsschutzgesetz) die Pflicht Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten so weit wie möglich zu minimieren und auch an veränderte Anforderungen (wie z.B. in der aktuellen Situation) anzupassen. Welche Notwendigkeiten sich daraus für den einzelnen Betrieb ergeben, ist aber Auslegungssache. In größeren Betrieben kann bei Fragen der Betriebsrat und/oder die Schwerbehindertenvertretung eingebunden werden.

Bei Einzelfragen sprechen Sie uns gerne an!

Einige allgemeine Fragen zur Arbeitssituation auch in Bezug auf Anweisungen vom Arbeitgeber und Fragen zur Arbeitszeitregelung hat der Deutsche Gewerkschaftsbund auf seiner Internetseite bereitgestellt (Link zum DGB).