BTHG: Leistungen aus einer Hand

Das Bundesteilhabegesetz (kurz: BTHG) ist eine große sozialpolitische Reform, in der vor allem die Sozialgesetzbücher IX und XII verändert werden. Eines der Ziele soll sein, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmteres Leben zu ermöglichen.

In lockerer Folge werden wir in den nächsten Wochen näher auf einzelne Regelungen des BTHG eingehen.

Neben der Einführung des Begriffs der „Besonderen Leistungen“ anstelle der Eingliederungshilfe wird die Struktur aller Leistungen stufenweise verändert.

Die Leistungsträger, im Gesetz Rehabilitationsträger (kurz: Reha-Träger) genannt sind die Träger der „Besonderen Leistungen“. Diese sind die Agentur für Arbeit, die Unfallversicherung, die gesetzlichen Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die öffentliche Jugendhilfe und die Sozialhilfeträger. Die Träger der ‘besonderen Leistungen’ zur Unterhaltssicherung, Bildung und sozialen Teilhabe werden von den Ländern bestimmt.

Alle Reha-Träger sind verpflichtet vorbeugende Maßnahmen anzubieten, um einer Behinderung frühzeitig entgegenzuwirken. Um die Bedarfsermittlung anzustoßen, muss der/die Leistungsberechtigte ausschließlich einen Antrag bei einem Träger der „Besonderen Leistungen“ stellen. Außerdem gibt es lediglich noch einen einzigen leistenden Träger, der alle erforderlichen Maßnahmen koordiniert.

Die neue Struktur, die genau wie die „Besonderen Leistungen“ im neuen SGB IX zu finden ist, sieht wie folgt aus:

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX Teil 1 Kapitel 9-13 und Teil 2 Kapitel 3-6):

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (SGB IX Teil 1: Kapitel 9 §42-48 und Teil 2: Kapitel 3 §109-110)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX Teil 1: Kapitel 10 §49-63 und Teil 2: Kapitel 4 §111)
  • Unterhaltssichernde und anderen ergänzende Leistungen (SGB IX Teil 1: Kapitel 11 §64-74)
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (SGB IX Teil 1: Kapitel 12 §75 und Teil 2: Kapitel 5 §112)
  • Soziale Teilhabe (SGB IX Teil 1: Kapitel 13 § 76-84 und Teil 2: Kapitel 6 §113-116)

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Hierunter werden Leistungen verstanden, die z.B. nach einem Unfall besonders im Vordergrund stehen und die körperliche Gesundheit betreffen. Bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geht es darum eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zumindest zu mindern. Mindestens aber soll die entstandene Einschränkung mit den Leistungen der med. Reha ausgeglichen werden bzw. eine Verschlimmerung vermieden werden. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation finden in der Regel zunächst stationär im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen statt. Im Anschluss werden diese Maßnahmen dann ambulant z.B. mit Physiotherapie weitergeführt. Auch die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Die Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege ändern sich nicht. Ausschließlich der Freibetrag steigt auf 30.000€. Hilfe zur Pflege erhält man, wenn eine kostenintensive Pflege notwendig ist. Hilfe zur Pflege erhält man z.B. für Pflegematerialien, Hilfsmittel und Arzneimittel.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen, egal ob mit oder ohne Behinderung, soll die Teilhabe am Arbeitsleben möglich sein. Hierfür gibt es verschiedene Unterstützungsmaßnahmen, wie z.B. das Budget für Arbeit oder eine finanzielle Förderung zur Einrichtung des Arbeitsplatzes, damit er für die/den Betroffene/n nutzbar ist.
Unter der sogenannten Berufsförderung versteht man alle möglichen Hilfeleistungen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu bessern oder (wieder) herzustellen. Ziel sollte hierbei immer sein, dass Menschen mit Behinderung, die z.B. vor einem Unfall schon in einem Beruf gearbeitet haben den bisherigen Arbeitsplatz behalten bzw. vor allem den bisherigen Beruf weiter ausführen können. Auch Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung oder Unterstützung bei der Neuorientierung können geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderung z.B. nicht mehr in seinem alten Beruf arbeiten kann, weil ihm nach einem Unfall die körperlichen Fähigkeiten dazu fehlen. Die Fähigkeiten und Neigungen des/der Betroffenen sind bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben immer zu berücksichtigen.

Auch Menschen mit einer angeborenen Behinderung können die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen um bspw. Den Arbeitsplatz behindertengerecht einzurichten.

Die betriebliche Ausbildung gehört ebenfalls zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, was bedeutet, dass auch Menschen mit einer Behinderung (egal ob es sich um eine angeborene oder erworbene Behinderung handelt) die sich in einer Ausbildung befinden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten können.

Unterhaltssichernde Leistungen und andere ergänzende Leistungen

Gezahlt werden über die oben beschriebenen Leistungen hinaus auch Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld. Weitere Infos hierzu findet man im §65 SGB IX. Außerdem wird an dieser Stelle der Rehabilitationssport aufgeführt, der der medizinischen Rehabilitation dient und von der Krankenkasse übernommen wird. Für Menschen mit Behinderungen wird dieser Rehasport auch dauerhaft übernommen genauso wie die Physiotherapie.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Menschen mit Behinderung soll die Teilhabe an Bildung ermöglicht werden.

Die schulische Laufbahn wird hier in den Fokus gerückt. Es sollen unter anderem Hilfsmittel finanziert werden, die dem Kind mit Behinderung das Lernen in der Schule ermöglichen. Hierzu zählen auch technische Hilfsmittel. Ziel ist es, dass sich das Kind komplett auf das Lernen konzentrieren kann. Hierzu ist es oft auch wichtig, dass das Kind gute Möglichkeiten der Fortbewegung hat. Das kann bedeuten, dass auch Hilfsmittel wie ein Rollstuhl oder Rollator für den schulischen Gebrauch finanziert wird, damit sich das Kind in der Schule ohne Probleme und Ängste fortbewegen kann und sich so weniger auf die Fortbewegung und mehr auf das Lernen konzentrieren kann (siehe hierzu auch §112 SGB IX). Auch eine Integrationskraft kann aus diesen Gründen finanziert werden. Welche Unterstützungsmaßnahmen im Einzelfall übernommen werden, muss individuell geschaut werden. Auch kann über die Leistungen zur Teilhabe an Bildung schon im Kindergarten eine Integrationsfachkraft finanziert werden, da die Kindergartenzeit zur Vorbereitung auf die schulische Laufbahn dient und auch dies steht im Gesetzestext als zu finanzierende Leistungen drin.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung schließen aber nicht nur die schulische Laufbahn ein, sondern auch Aus- und Weiterbildungen im Berufsleben. Teilhabe an Bildungsmaßnahmen sind wichtig, um auch im Beruf auf dem neusten Stand zu sein und ausreichend qualifiziert zu bleiben für den Job, in dem man beschäftigt ist. Außerdem erhöht das die Chancen auf bessere Gehälter bzw. bessere Jobs. Hier sollten für alle Menschen die gleichen Voraussetzungen geschaffen werden. Unter anderem soll für Menschen mit Behinderung auch im Studium eine Assistenz genehmigt und bezahlt werden. Für Menschen mit psychischen Einschränkungen gibt es sogenannte Trainingszentren. Diese sollen Betroffene auf den Wiedereinstieg ins Berufsleben vorbereiten bzw. eine Umschulung anstoßen.

Wird für eine Fortbildung oder Umschulung ein schulischer Abschluss vorausgesetzt, den die/der Betroffene nicht hat, so kann dieser auf Kosten des zuständigen Leistungsträgers nachgeholt werden. Menschen mit Behinderung, die kein Übergangsgeld erhalten und sich in der Erstausbildung befinden erhalten von der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld, welches sich an den Regeln der Berufsausbildungsbeihilfe orientiert.

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können benötigen viele Menschen mit Behinderung Unterstützung in Form einer persönlichen Assistenz. Diese Assistenz soll im Alltag der Person mit Behinderung die Tätigkeiten ausführen, die die betroffene Person nicht ausführen kann. Die/der Betroffene soll die Assistenz nach Möglichkeit anleiten, die geplanten Tätigkeiten auszuführen. Wichtig ist es den Unterschied zwischen Assistenz und Pflegedienst zu kennen. Die Assistenz unterstützt Menschen mit Behinderung dabei ein selbstbestimmtes Leben führen zu können und arbeitet nach den Wünschen des/der Betroffenen. In den Assistenzleistungen kann auch ein Teil der Pflege enthalten sein, allerdings ist die betroffene Person ist selbst verantwortlich für das was die Assistenz macht. Ein Pflegedienst ist ausschließlich für Pflegetätigkeiten zuständig und arbeitet so, wie der/die Arbeitgeber_in dies vorschreibt. Der Mensch mit Behinderung ist nicht verantwortlich für das, was die Pflegekraft macht, kann aber auch wenig selbst bestimmen. Ziel der Arbeit einer persönlichen Assistenz ist es, dem Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und damit soziale Teilhabe zu ermöglichen. Barrieren sollen so abgebaut werden. Ziel eines Pflegedienstes ist ausschließlich die Gesundheit und Pflege eines Menschen mit Behinderung (möglichst im häuslichen Umfeld) sicher zu stellen.

Oft werden die oben beschriebenen Leistungen in Kombination miteinander bewilligt. Z.B. werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie eine Physiotherapie übernommen und gleichzeitig Hilfsmittel für die Schule als Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Und dann wird auch noch eine persönliche Assistenz übernommen und soziale Teilhabe möglich zu machen. Wie die Leistungen kombiniert sinnvoll zu nutzen sind muss im Einzelfall entschieden werden.

Problematisch könnte die Trennschärfe zwischen Integrationsfachkraft in der Schule und persönlicher Assistenz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben werden, da es einige Überscheidungen in den Aufgabenfeldern geben wird.

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