Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln verabschiedet (Quelle/PDF-Dokument). Bei den Heilmitteln hat der Gemeinsame Bundesausschuss zustäzliche Regelungen getroffen (Quelle)
Nach unseren Informationen werden diese werden nun von den einzelnen Krankenkassen umgesetzt. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Hilfsmittel
- Die Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach der Ausstellung der Verordnung begonnen werden muss, wird ausgesetzt.
- Auf Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Inkontinenzhilfen oder Stoma-Artikel wird verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt wurde oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde.
- Mehrmonatslieferungen anstelle vertraglich vereinbarter Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ‚erforderlichenfalls‘ akzeptiert, allerdings nicht, wenn es dadurch zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Für die Abrechnung bleiben die vertraglichen Regelungen bestehen.
- Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können nach Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen der vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung mit der Krankenkasse ist jedoch die Verordnung weiter nötig. Bei der Abrechnung entfällt die Prüfung, ob die Verordnung nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn die Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde, die Genehmigungsfreiheit selbst bleibt bestehen.
- Bei Folgeversorgungen für zum Gebrauch bestimmten Hilfsmitteln ist die ärztliche Verordnung weiter erforderlich. Diese kann auch nach der Hilfsmittellieferung bzw. -versorgung ausgestellt werden. Ein Kostenvoranschlag ist der Verordnung beizufügen, wenn die Versorgung genehmigungspflichtig ist.
- Auf Unterschriften bei Empfangsbestätigungen, Beratungsdokumenten, Lieferscheinen etc. kann im Sinne der Kontaktvermeidung verzichtet werden.
Heilmittel
Für Heilmittel wurden umfangreiche Regelungen getroffen. Hier die für unseren Personenkreis besonders wichtigen Informationen:
- Aussetzung der Frist für Behandlungsbeginn (Behandlungen müssen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden
- Aussetzung der Frist für Unterbrechung der Behandlung (Behandlungen können für länger als 14 Tage unterbrochen werden
- Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements (keine genaue Angabe von Tagen)
Videobehandlung:
Die Möglichkeiten der Videobehandlung wurden im Rahmen der Regelungen ausgeweitet. Ärztliche und teilweise auch therapeutische Behandlungen können nun nicht nur ausnahmsweise per Video durchgeführt werden und sind für die Behandler auch abrechenbar.
Auch therapeutische Leistungen können per Telemedizin (Videobehandlung) erbracht und abgerechnet werden. Möglich ist dies für folgende Bereiche:
- Stimm-, Sprech-undSprachtherapie (Logopädie)
- der Schlucktherapie ausschließlich bei SCZ
- der Ergotherapie
- der Ernährungstherapie
- der Physiotherapie für die
- X0301 Bewegungstherapie,
- X0501 Krankengymnastik (auch KG-Atemtherapie) und
- X0702 Krankengymnastik-Mukoviscidose
- ACHTUNG: Voijta- und Bobath-Therapie sind nicht eingeschlossen!
Bei Ernährungstherapie ist auch telefonische Beratung möglich.
Wichtig bei der Videobehandlung:
- Die Patient_innen müssen der Leistung zustimmen.
- Der Behandler muss einen zertifizierten Anbieter verwenden. Über die Zertifizierungen informieren die kassenärztlichen Vereinigungen.
- Die Behandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre sicherstellen.
- Bei den meisten Anbietern ist die Anwendung für die Patient_innen technisch nicht aufwändig. Es müssen in der Regel keine zusätzlichen Programme installiert werden, eine Registrierung ist jedoch in der Regel notwendig. Die Behandlung ist über PC, Tablet und teilweise auch Smartphone möglich.
Alle Regelungen gelten zunächst für Behandlungen, die bis zum 31.05.2020 (Ende des 2. Quartals) durchgeführt werden – über eventuelle Verlängerungen werden wir hier berichten.
Bei beiden Regelungen weist der GKV-Spitzenverband daraufhin, dass aus den Sonderregelungen keine Entscheidung für künftige Regelungen (Präjudiz) abgeleitet werden kann.