Selbsthilfeförderung

Förderung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach der Grundlage des § 20h im SGB V dazu verpflichtet, die gesundheitliche Selbsthilfe in Deutschland zu fördern. Hierfür wird ab 2018 ein Betrag von 1,10 Euro pro Versichertem zur Verfügung gestellt. Mindestens die Hälfte dieser Gesamtsumme werden als pauschale Fördermittel Verbände, Gruppen und Organisationen der gesundheitlichen Selbsthilfe verteilt. Der verbleibende Teil der Fördermittel wird als Projektmittel verteilt. Die pauschalen Mittel werden über ein gemeinschaftliches Gremium verteilt, Projektmittel von jeder Kasse individuell.

Mit den Fördergrundsätzen, die im ‘Leitfaden zur Selbsthilfeförderung’ definiert sind, ist auch festgelegt, dass die Organisationen die Höhe der Fördermittel sowie die fördernden Krankenkassen transparent machen müssen.

Die ARQUE erhält sowohl eine Pauschalförderung als auch Projektmittel.

2020

  • Pauschalförderung: 50.000 €
  • AOK RP/Saar: 11.000 € (Projekt aufgrund Corona bis 2021)
  • Barmer: 9.250 €
  • BKK: 6.000 € (Projekt aufgrund Corona bis 2021)
  • DAK: 9.000 €
  • Techniker Krankenkasse: 4.250 €