Eine wichtige Änderung für einkommenssteuerpflichte Menschen mit Behinderung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft – die sogenannten Pauschbeträge werden verdoppelt. Die Sätze waren seit 1975 (!) unverändert.
Die Änderung betrifft den Veranlagungszeitraum ab 2021, ist also nicht für die Steuererklärung 2020 und vorher relevant.
Die Änderungen:
Die Pauschbeträge verdoppeln sich und belaufen sich – je nach Grad der Behinderung (GdB) – auf 384 bis 2.840 €.
Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind sowie Blinde und Taubblinde erhalten zukünftig einen Pauschbetrag in Höhe von 7.400 €.
Die bisher für Menschen mit einem GdB unter 50 notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen entfallen, alle Menschen ab einem GdB von 20 erhalten den Pauschbetrag.
Die Übersicht:
Pauschbeträge ab 2021 | |
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
20 | 384 € (bislang 0 €) |
25 und 30 | 620 € (bislang 310 €) |
35 und 40 | 860 € (bislang 430 €) |
45 und 50 | 1.140 € (bislang 570 €) |
55 und 60 | 1.440 € (bislang 720 €) |
65 und 70 | 1.780 € (bislang 890 €) |
75 und 80 | 2.120 € (bislang 1.060 €) |
85 und 90 | 2.460 € (bislang 1.230 €) |
95 und 100 | 2.840 € (bislang 1.420 €) |
Zusätzlich wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt, der den individuellen Nachweis von Fahrten unnötig macht. Erhalten sollen sie Menschen mit:
- mit einem GdB von mindestens 80 oder Menschen mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen ‘G’.
- mit den Merkzeichen ‘aG’, ‘Bl’ oder ‘H’. Die Höhe des GdB wird hier nicht berücksichtigt.
Beim Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach 1. beträgt die Pauschale 900 €, bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach 2. beträgt die Pauschale 4.500 €. Über die Pauschale hinaus sind künftig allerdings KEINE weiteren Fahrtkosten absetzungsfähig.
Mit den Änderungen werden jahrelange Forderungen der Verbände von Menschen mit Behinderung umgesetzt.
Bei den meisten Arbeitnehmern wird der Pauschbetrag automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt, Ausnahmen gibt es bei Arbeitnehmern, die erstmals einen Pauschbetrag erhalten können (z.B. bei einem GdB von 20), für Menschen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen und bei Verwendung des sog. Faktorverfahrens. Tätig werden muss man auch, wenn die Gültigkeit des Pauschbetrags zum 31.12.2020 ausläuft.
Auch Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag für Pflegende
Auch beim Pflegepauschbetrag für einkommenssteuerpflichtige Pflegende sind Anpassungen vorgenommen worden.
Der Pauschbetrag kann zukünftig auch unabhängig vom Vorhandensein des Kriteriums ‘hilflos’ beim zu Pflegenden in Anspruch genommen werden.
In den Pflegegraden 4 und 5 steigt der Pflegepauschbetrag von 924 € auf 1.800 €. Für die Pflege von Personen in den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €) wird der Pflegepauschbetrag neu eingeführt.
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags sind:
- häusliche Pflege in der eigenen Wohnung oder der des zu Pflegenden
- die Pflege wird nicht gegen Entgelt ausgeführt (Für pflegende Eltern gilt das Pflegegeld dabei nicht als Einkommen).